Kurtaxe Bad Wildbad 2026
Stand: Satzung vom 25. Februar 2025, geprüft am 1. Oktober 2026
Erwachsene zahlen je nach Zone und Saison 2,00 € bis 3,30 € pro Tag. Kinder unter 18 Jahren zahlen nichts. Eine Woche (7 Nächte) kostet zwei Erwachsene in der Hauptsaison 46,20 €.
Mit der Gästekarte fahren Gäste kostenlos mit Bus und Bahn im Schwarzwald (KONUS).
Kurtaxe-Rechner für Bad Wildbad
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Ohne Ermäßigungen (z. B. für Schwerbehinderte); Befreiungen und Ermäßigungen stehen weiter unten.
Kurtaxe in Bad Wildbad: alle Sätze
Kurtaxe pro Person und Tag (An- und Abreisetag zählen als ein Tag), gültig seit 1. Januar 2019. Stadt Bad Wildbad erhebt ihn nach ihrer Satzung; dafür erhalten Sie die KONUS-Gästekarte.
| Personen | Ganzjährig, pro Tag |
|---|---|
| Erwachsene ab 18 Jahren | 3,30 € |
| Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | frei |
| Personen | Ganzjährig, pro Tag |
|---|---|
| Erwachsene ab 18 Jahren | 2,00 € |
| Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | frei |
auch die Campingplätze in Calmbach, Christophshof und Aichelberg
Befreiungen und Ermäßigungen
Keinen Kurtaxe zahlen:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Unentgeltlicher Familienbesuch bei Einwohnern, ohne Nutzung von Kureinrichtungen
- Gäste von Jugendherbergen und örtlichen Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen
- Personen, die in Bad Wildbad arbeiten oder in Ausbildung sind
- Auf Antrag: Teilnehmer beruflicher Tagungen, Lehrgänge und Kurse in den ersten 4 Tagen
- Auf Antrag: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Kureinrichtungen nutzen können (ärztliche Bescheinigung)
- Auf Antrag: Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken
- Auf Antrag: Reiseleiter von Gruppen ab 15 Personen
Ermäßigungen:
- Geschäftsreisende: 1,50 € im Kurbezirk I, 1,00 € im Kurbezirk II pro Übernachtung
Menschen mit Behinderung: Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken auf Antrag frei, wenn die Begleitung amtlich oder ärztlich bescheinigt ist
Weitere Regeln in Bad Wildbad
- Berechnung
- Laut Satzung: „je Person und Aufenthaltstag; der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als 1 Aufenthaltstag gerechnet“.
- Höchstbetrag
- Berechnet werden höchstens 42 Tage. Höchstens 42 Tage je ununterbrochenem Aufenthalt; wer im Kalenderjahr schon 42 Tage bezahlt hat, wird auf Antrag befreit
- Bezahlung
- Vermieter (Abführung an die Stadt Bad Wildbad)
- Zweitwohnung
- Zweitwohnungsinhaber zahlen eine pauschale Jahreskurtaxe pro Person: Kurbezirk I 100,00 €, Kurbezirk II 35,00 €. Dafür gibt es eine Jahreskurkarte.
- Kartenverbund
- KONUS-Gästekarte
Was die KONUS-Gästekarte bringt
- Kostenlose Fahrt mit Bus und Bahn im gesamten Schwarzwald (KONUS), inklusive S-Bahn bis Pforzheim Hbf
- Ermäßigung bei der Sommerbergbahn
- Ermäßigung in der Vital Therme und im Palais Thermal (4 Stunden zum Preis von 3)
- Ermäßigung im KiWi-Kino, im Freibad Calmbach und im Infozentrum Kaltenbronn
- Einkaufsrabatte und Extras in der Gastronomie
Quelle: offizielle Seite. Leistungen können sich ändern.
Urlaub mit Hund in Bad Wildbad
Die Satzung sieht keine Kurtaxe für Hunde vor. Fragen Sie Ihren Vermieter nach Hunderegeln und Strandzeiten.
Zuhause zahlen Sie für Ihren Hund Hundesteuer: Sätze von 500 Städten auf hundesteuer-gemeinden.de.
Häufige Fragen zur Kurtaxe in Bad Wildbad
Wie hoch ist die Kurtaxe in Bad Wildbad?
Erwachsene zahlen 2,00 € bis 3,30 € pro Tag.
Zahlen Kinder in Bad Wildbad Kurtaxe?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: frei.
Was bringt die KONUS-Gästekarte in Bad Wildbad?
Mit der KONUS-Gästekarte gibt es unter anderem: Kostenlose Fahrt mit Bus und Bahn im gesamten Schwarzwald (KONUS), inklusive S-Bahn bis Pforzheim Hbf; Ermäßigung bei der Sommerbergbahn; Ermäßigung in der Vital Therme und im Palais Thermal (4 Stunden zum Preis von 3); Ermäßigung im KiWi-Kino, im Freibad Calmbach und im Infozentrum Kaltenbronn.
Wer kassiert den Kurtaxe?
Vermieter (Abführung an die Stadt Bad Wildbad).
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Bad Wildbad vom 27. November 2018 inkl. 1. Änderung vom 27. November 2018 und 2. Änderung vom 27. Februar 2019, in Kraft ab 1. April 2019 (Lesefassung); 3. Änderung vom 25. Februar 2025 (nur § 8 Meldepflicht, Sätze unverändert)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 25. Februar 2025
- Zuletzt geprüft
- 1. Oktober 2026
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